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Weiterbildungsgeld. €150 pro Monat zusätzlich zur Leistung.

Seit dem 1. Juli 2023 zahlt die Bundesagentur für Arbeit einen monatlichen Zuschuss von €150 für Teilnehmende an qualifizierenden Weiterbildungen. Geregelt in § 87a SGB III.

Auf einen Blick

€150 pro Monat
Wird monatlich zusätzlich zur Hauptleistung (ALG I, Grundsicherungsgeld) ausgezahlt – für die gesamte Dauer der qualifizierenden Maßnahme.
Seit Juli 2023
Rechtsgrundlage: § 87a SGB III, eingeführt mit dem Grundsicherungsgeld-Gesetz zum 1. Juli 2023.
Automatisch ausgezahlt
Kein separater Antrag nötig. Sobald die Maßnahme als qualifizierend bewilligt ist, läuft die monatliche Auszahlung automatisch.
Keine Anrechnung
Wird nicht auf andere Leistungen angerechnet. Grundsicherungsgeld, ALG I und Wohngeld bleiben unverändert.

Ein Bonus, der niemandem zusätzliche Bürokratie aufbürdet.

Mit dem Grundsicherungsgeld-Gesetz wurde 2023 das Weiterbildungsgeld eingeführt. Hintergrund: berufliche Weiterbildung soll sich für Empfänger:innen von Grundsicherungsgeld und Arbeitslosengeld auch finanziell sichtbar lohnen. €150 pro Monat klingt nicht spektakulär, summieren sich aber über einen 14- oder 24-wöchigen Kurs auf eine relevante Größenordnung.

Das Weiterbildungsgeld kommt zusätzlich zur weiterlaufenden Leistung und – falls einschlägig – zur Weiterbildungsprämie. Es wird nicht angerechnet, gilt als steuerfrei und wird automatisch mit der monatlichen Leistungszahlung überwiesen.

Weitere Eckdaten

Für abschluss­orientierte Maßnahmen

Voraussetzung: Die Maßnahme schließt mit einem anerkannten Abschluss ab (Berufsabschluss oder Teilqualifikation). Unsere AZAV-Maßnahmen erfüllen das.

Steuer- und beitragsfrei

Nach § 3 Nr. 2c EStG steuerfrei. Auch keine Sozialversicherungsbeiträge. Der volle Betrag landet auf deinem Konto.

Wer ist berechtigt

Vier Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen.

Du bist im ALG-I- oder Grundsicherungsgeld-Bezug

Hauptanwendungsfall. Solange während der Maßnahme eine dieser Leistungen weiterläuft, läuft das Weiterbildungsgeld parallel mit.

Deine Maßnahme ist eine qualifizierende Weiterbildung

Sie schließt mit einem anerkannten Berufsabschluss oder einer Teilqualifikation ab. Reine Orientierungs- oder Coaching-Maßnahmen (typische AVGS) fallen nicht darunter.

Die Maßnahme dauert mindestens 4 Wochen Vollzeit

Für Maßnahmen unter 4 Wochen wird kein Weiterbildungsgeld gezahlt. Unsere Maßnahmen (12 und 14 Wochen) liegen deutlich darüber.

Die Maßnahme ist AZAV-zugelassen

Selbstverständlich – ohne AZAV-Zulassung wäre weder Bildungsgutschein noch Weiterbildungsgeld möglich.

Wenn deine Maßnahme über uns läuft, sind die letzten beiden Punkte automatisch erfüllt.

In drei Schritten zum monatlichen Zuschuss.

Das Weiterbildungsgeld muss nicht separat beantragt werden – es läuft mit der Bildungsgutschein-Bewilligung mit.

  1. Maßnahmenbewilligung

    Sobald die Bildungsgutschein-Bewilligung deine Maßnahme als qualifizierend einstuft, ist der Anspruch auf das Weiterbildungsgeld geklärt.

  2. Automatische Aktivierung

    Mit dem ersten Maßnahmenmonat startet die Auszahlung – ohne separaten Antrag. Sie taucht in deinem Leistungsbescheid als zusätzliche Position auf.

  3. Laufende Auszahlung

    Monatlich €150 für die gesamte Maßnahmendauer. Bei vorzeitigem Abbruch endet die Zahlung mit dem Austrittsdatum.

Häufige Fragen

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