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Pflegemindestlohn 2025. Was sich für Betreuungskräfte geändert hat.

Seit dem 1. Juli 2025 gilt eine neue Untergrenze für den Pflegemindestlohn. Was die Pflegekommission empfohlen hat, was politisch beschlossen wurde, und was es für deine Stelle bedeutet.

Marvin ConradFachdozent für Pflege- und Sonderpädagogik
5 Min. LesezeitMai 2026

Der gesetzliche Pflegemindestlohn ist seit 2010 das Werkzeug, mit dem die Politik untere Vergütungsgrenzen in der Pflege festsetzt. Eine paritätische Pflegekommission (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, jeweils acht Mitglieder) empfiehlt regelmäßig neue Mindestsätze; das Bundesarbeitsministerium setzt diese Empfehlungen per Verordnung in geltendes Recht um. Aktuelle Fassung: Fünfte Pflegekommissionsempfehlung, in Kraft seit dem 1. Juli 2025.

Die aktuellen Mindestsätze.

Die Pflegekommission unterscheidet drei Qualifikationsstufen, jeweils mit eigenem Mindestsatz pro Stunde:

  • Pflegehilfskräfte (Stufe 1, ungelernt oder kurz qualifiziert – dazu gehören Betreuungskräfte nach § 43 b SGB XI): 16,10 Euro brutto pro Stunde.
  • Qualifizierte Pflegehilfskräfte (Stufe 2, mit einjähriger Ausbildung): 17,35 Euro brutto pro Stunde.
  • Pflegefachkräfte (Stufe 3, mit dreijähriger Ausbildung): 20,50 Euro brutto pro Stunde.

Zusätzlich gilt: Pflegekräfte aller Stufen haben Anspruch auf zusätzliche bezahlte Urlaubstage – 9 Tage pro Jahr für Beschäftigte in der 5-Tage-Woche bei einem Tarifurlaub von 24 Tagen. Die genauen Anrechnungsregeln finden sich in der Verordnung selbst.

Was das für Betreuungskräfte konkret bedeutet.

Betreuungskräfte werden bei der Vergütung der Stufe 1 zugeordnet. Bei Vollzeit (rund 160 Stunden pro Monat) entspricht der aktuelle Mindestlohn etwa 2.576 Euro brutto im Monat. Das ist die Untergrenze – Tarifgebundene Träger zahlen erfahrungsgemäß zwischen 100 und 800 Euro mehr pro Monat. Wer in einer Einrichtung anfängt, die exakt zum Mindestlohn vergütet, sollte beim Bewerbungsgespräch nach Aufstiegsmöglichkeiten und Zulagen für Schicht- und Wochenenddienste fragen.

Geltungsbereich und Durchsetzung.

Der Pflegemindestlohn gilt für Beschäftigte in pflegerischen Tätigkeiten in Einrichtungen, die überwiegend Pflegeleistungen erbringen – also in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie für die Beschäftigten bei Vermittlungsagenturen, die solche Einrichtungen beliefern. Auch private Haushalte sind unter bestimmten Bedingungen erfasst, was im Bereich der häuslichen 24-Stunden-Pflege relevant ist.

Durchgesetzt wird der Mindestlohn von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Wer als Beschäftigte:r weniger als den Mindestsatz bekommt, kann den Differenzbetrag arbeitsrechtlich einklagen – die Pflicht zur Mindestlohnzahlung verjährt erst nach drei Jahren.

Was bis zur nächsten Empfehlung passiert.

Die Pflegekommission tagt typischerweise alle 12 bis 18 Monate. Erfahrungsgemäß werden die Mindestsätze in jedem Empfehlungszyklus angehoben, mit mehreren Monaten Vorlauf vor Inkrafttreten. Wer eine Stelle antritt, sollte sich nicht ausschließlich am aktuellen Wert orientieren, sondern den Trend mit einbeziehen – im Gespräch mit Arbeitgebern lohnt sich der Hinweis auf erwartbare Steigerungen, weil tarifliche Anpassungen meist parallel laufen.

Mehr zum Beruf der Betreuungskraft, zur Tätigkeit und zur Vergütungsspanne findest du auf der Berufsbild-Seite und im Ratgeber-Artikel Was verdient eine Betreuungskraft.

Quellen: Pflegekommission, Fünfte Empfehlung; Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV), gültig seit 01.07.2025; Aktualisiert Mai 2026.

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